Von Mietrecht über Nachbarschaftsfragen bis hin zu Eigentumsthemen: Im Rechtsratgeber des HEV Basel-Stadt finden Sie verständliche Antworten auf die häufigsten rechtlichen Fragen rund ums Wohnen, Mieten und Eigentum.
Im Rechtsratgeber finden Sie Antworten auf Fragen, die unserer Rechtsauskunft so oder ähnlich besonders häufig gestellt werden – thematisch gegliedert von Mietrecht und Stockwerkeigentum über Nachbarrecht bis hin zu Kauf und Verkauf von Liegenschaften.
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Wenn der Schimmelbefall nachweislich auf ungenügendes Lüften oder falsches Heizverhalten des Mieters zurückzuführen ist, trägt der Mieter die Kosten der Schadensbehebung. Da keine anderen Wohnungen betroffen sind und auch diese Wohnung bis anhin schimmelfrei geblieben ist, spricht vieles für ein Fehlverhalten des Mieters. Ungeachtet dessen ist aber der Vermieter für die Beseitigung verantwortlich, kann jedoch Kostenersatz beim Mieter geltend machen.
Auch wenn der Mieter das Abnahmeprotokoll bei der Wohnungsrückgabe vereinbart hat, ist eine Mängelrüge weiterhin notwendig. Mit der Unterschrift bestätigt der Mieter lediglich den protokollierten Zustand der Wohnung bei Rückgabe. Eine nachfolgende Mängelrüge erübrigt sich nur, wenn der Vermieter auf dem Abnahmeprotokoll selbst (meist am Ende) ausführt, für welche auf dem Protokoll aufgeführten Mängel er den Mieter haftbar macht. Steht die Unterschrift des Mieters nach dieser Bemerkung, so ist die Mängelrüge rechtsgültig erfolgt.
Wenn der Hauptmieter einer Wohnung auszieht und nicht mehr Mietpartei sein will, hat er auch den Mietvertrag zu kündigen. Seine Untermieter müssen die Wohnung auf den Kündigungstermin verlassen, es sei denn, der Vermieter erklärt sich bereit, mit einem oder allen Untermietern direkt einen Mietvertrag abzuschliessen. Der Hauptmieter kann seinen Mietvertrag auch kündigen und einen Untermieter als Ersatzmieter vorschlagen. In diesem Fall kommen die Regelungen des vorzeitigen Auszugs zum Tragen. Selbstverständlich ist es dem Vermieter überlassen, den bestehenden Mietvertrag durch Vereinbarung auf einen der Untermieter zu übertragen, unter gleichzeitiger Entlassung des Hauptmieters.
Der Vermieter muss einen vom Mieter vorgeschlagenen Nachmieter akzeptieren, wenn dieser zumutbar, zahlungsfähig und bereit ist, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen. Er muss bei der Nachmietersuche mitwirken, wenn er feststellt, dass der Mieter nichts unternimmt oder bei seiner Suche nicht erfolgreich ist (Schadenminderungspflicht).
Wenn nachweislich feststeht, dass die Verstopfung durch unsachgemässen Gebrauch verursacht wurde, trägt der Mieter die Kosten der Behebung.
Verursacht der Mieter einen Schaden an der Mietsache, haftet er grundsätzlich dafür, und zwar für den Zeitwert (Restwert). Ein 17 Jahre alter Glaskeramikherd gilt jedoch als amortisiert (Lebensdauer ca. 15 Jahre), weshalb dem Mieter in der Regel keine Kosten überwälzt werden können, da ein Restwert nicht mehr besteht.
Eine Frist von 10 Tagen reicht nicht aus, um fristlos zu kündigen. Das Gesetz verlangt, dass dem Mieter eine Frist von mindestens 30 Tagen zu setzen ist, um den Mietzinsausstand zu begleichen (Art. 257d OR). Die Frist beginnt mit Empfang des Schreibens oder spätestens am Tag zu laufen, an welchem die Post das Einschreiben als nicht abgeholt an den Vermieter zurücksendet.
Der Mieter hat grundsätzlich Anspruch auf eine Mietzinsreduktion, wenn der Gebrauch der Wohnung oder einer Einrichtung beeinträchtigt oder vermindert wird. Dies liegt auch in diesem Fall vor, da seine Küche wegen einer Sanierung während zwei Wochen nicht benutzbar ist. Die Höhe der Reduktion ist immer im Einzelfall zu beurteilen und hängt vom Ausmass der Einschränkung ab. In der Regel liegt Mietzinsreduktion bei eingeschränkter Küchennutzung bei ca. 20 – 30 % für die betroffene Zeit. Aufgrund des Ersatzangebots reduziert sich hingegen die Mietzinsreduktion. Die Höhe der Reduktion hängt hier vom Ausmass der Einschränkung und der Zumutbarkeit der Ersatzküche ab. Sie dürfte zwischen 15 und 20% des Mietzinses für die betroffene Zeit liegen. Diese Angaben erfolgen aber ohne Gewähr.
Auch wenn der Vermieter die Beeinträchtigung oder Verminderung der Gebrauchsfähigkeit der Wohnung nicht verursacht hat, kann der Mieter eine Mietzinsreduktion verlangen. Dies gilt auch in oben geschilderten Fall. Voraussetzung ist, dass die Störung über das übliche Mass hinausgeht und den Wohnwert spürbar mindert. So dürfte die Mietzinsreduktion in den Sommermonaten höher ausfallen als in den Wintermonaten. Unter Umständen kann der Vermieter jedoch einen Regressanspruch gegen den Nachbarn geltend machen.
Da die Nutzung des Mietobjekts beeinträchtigt ist, hat der Mieter Anspruch auf eine Mietzinsreduktion. Diese kann er gegenüber dem Vermieter geltend machen. Den Mietzinsausfall kann er gegenüber dem Kanton, der in diesem Fall wie ein Privater zu behandeln ist, geltend machen. Im Verhältnis zwischen Vermieter und Staat gilt Nachbarrecht. Der Vermieter muss eine übermässige Immission nachweisen können.
Für Wohn- und Geschäftsräume ist die Verwendung des kantonalen Kündigungsformulars zwingend. Wird dieses nicht verwendet, ist die Kündigung nichtig. Die Kündigung entfaltet keine Wirkung (als wäre sie gar nicht ausgesprochen worden) und muss neu ausgesprochen werden.
Ein generelles Verbot der Untervermietung im Mietvertrag ist nicht zulässig. Der Mieter braucht aber die Zustimmung des Vermieters, damit er untervermieten darf. Der Vermieter kann die Untervermietung nur aus vom Gesetz aufgeführten Gründen verweigern (Art. 262 OR), kann die Zustimmung aber an Bedingungen knüpfen.
Strenggenommen darf der Vermieter die Wohnung auch nicht betreten, wenn der Mieter die Wohnung nach Ablauf der Kündigungsfrist verlassen hat. Auch wenn das Mietverhältnis gekündigt ist, hat der Mieter nach wie vor den Besitz an der Wohnung, da er die Schlüssel nicht ausgehändigt hat. Für den Zutritt benötigt der Vermieter die Zustimmung des Mieters; wenn diese nicht erhältlich gemacht werden kann, muss er sich diese Zustimmung gerichtlich geben lassen (Ausweisungsgesuch). Betritt der Vermieter die Wohnung mit Hilfe eines Passepartouts oder eines Schlüsseldienstes, so läuft er Gefahr einer Anzeige wegen Hausfriedensbruchs.
Die Bank darf das Geld nur dann freigeben, wenn beide Parteien zustimmen oder wenn ein rechtlich verbindlicher Zahlungsbefehl oder ein Gerichtsurteil vorliegt, dass die Auszahlung anordnet. Falls der Vermieter innerhalb eines Jahres nach dem Ende des Mietverhältnisses keine rechtlichen Schritte einleitet, kann der Mieter die Kaution von der Bank zurückverlangen und bekommt das Geld zurück. Der Vermieter muss also rechtzeitig rechtliche Schritte einlegen.
Grundsätzlich darf der Vermieter eine Videokamera installieren, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Aufnahmebereich muss auf das eigene Grundstück beschränkt sein. Zudem muss die Videoüberwachung verhältnismässig, zweckmässig und gerechtfertigt sein. Dies bedeutet, dass die Beeinträchtigung der Privatsphäre der gefilmten Personen in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen muss. Ein überwiegendes privates Interesse, wie etwa die Sicherheit von Personen oder der Schutz von Eigentum, gilt als Rechtfertigungsgrund. Zudem muss die Videoüberwachung für Betroffene eindeutig erkennbar sein, etwa durch Schilder oder Aufkleber, die sie vor dem Betreten des Aufnahmebereichs informieren. Ausserdem ist zu beachten, dass Videoaufnahmen innert angemessener Frist gelöscht werden müssen. Die Dauer der Speicherung richtet sich dabei am Zweck und der Verhältnismässigkeit. Es empfiehlt sich also, die Aufnahmen innerhalb von 24 bis 72 Stunden zu löschen, da eine längere Aufbewahrung des Videomaterials als nicht zweckmässig angesehen werden kann.
Quelle: Videoüberwachung durch Private
Eine Fällung des Nachbarbaumes kann verlangt werden, wenn dieser zu übermässigen Immissionen führt. Ob dies bei Schattenwurf des Daches genügt, wenn dadurch der Betrieb einer Photovoltaikanlage eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, kann so nicht beurteilt werden. Es stellt sich auch die Frage, ob neben der Beschattung des Dachs noch weitere Immissionen oder Gefahren bestehen, wie die Gefahr durch den Nachbarbaum für das eigene Haus bei Sturm, die Beschattung des Gartens, die zu einer Vermoosung führen kann, allenfalls den Lichtentzug der gesamten Liegenschaft, die die Wohnhygiene (Schimmelgefahr) gefährdet. Für die Funktionstüchtigkeit der PV-Anlage genügt u.U. auch eine Auslichtung und ein Zurückschneiden des Baums.
Die Annahme, dass eine Festhypothek erlischt, wenn die Liegenschaft verkauft wird, ist nicht richtig. Wenn der Käufer die Festhypothek übernehmen will und die Bank damit einverstanden ist, ist die vorzeitige Ablösung für den Verkäufer und Hypothekarschuldner problemlos machbar. Wird die Festhypothek aber nicht übernommen, so wird die Bank auf eine Vorfälligkeitsentschädigung beharren. Massgebend für die Berechnung dieser Entschädigung ist der aktuelle Zinssatz, der aktuelle Zinssatz für die Wiederanlage und die Restlaufzeit der Hypothek.
Als Heiz- und Nebenkosten abgerechnet werden dürfen nur Kosten, die mit dem Mieter besonders vereinbart wurden. In der Regel handelt es sich um Nebenkosten, die auf dem Deckblatt eines Mietvertrags aufgeführt sind und nicht nur in den allgemeinen Bestimmungen erwähnt sind. Wurden Nebenkosten abgerechnet, die nicht besonders vereinbart wurden, und hat der Mieter diese über Jahre irrtümlich bezahlt, so kann er eine Rückzahlung bis auf 10 Jahre zurückverlangen. Diese Rückforderung läuft unter dem Titel der ungerechtfertigten Bereicherung. In Bezug auf die Nebenkostenabrechnung ist der Käufer einer Liegenschaft nur seit seinem Kaufantritt ungerechtfertigt bereichert. Nebenkosten, die der Mieter vor dem Käuferantritt zu viel bezahlt hat, muss er beim Verkäufer der Liegenschaft einfordern, denn dieser ist in Bezug auf jene Nebenkosten ungerechtfertigt bereichert.
An einer Versammlung darf nur über Traktanden abgestimmt werden, welche gehörig traktandiert wurde (so das Bundesgericht). Der Verwalter hätte deshalb nicht über die Neuanschaffung der Waschmaschine abstimmen lassen dürfen, wenn diese nicht traktandiert war. Denn alle Stockwerkeigentümer hätten im Vorfeld wissen müssen, über was abgestimmt wird. Eine Ausnahme besteht, wenn alle Stockwerkeigentümer an der Versammlung anwesend sind und der Verwalter zuerst über die «Nachtraktandierung» dieses Punktes abstimmen lässt. In diesem Fall kann über die Neuanschaffung abgestimmt werden.
Der blosse Ersatz eines Geräts oder einer Einrichtung gilt in der Regel als Unterhaltsmassnahme und kann mit einfachem Mehr, also der Mehrheit der abstimmenden Stockwerkeigentümer beschlossen werden. Hingegen kann der Ersatz einer noch nicht amortisierten Gasheizung durch eine Wärmepumpe als nützliche bauliche Massnahme im Sinne von Art. 647 ZGB angesehen werden. Somit ist das qualifizierte Mehr erforderlich, also die Zustimmung der Mehrheit der abstimmenden Stockwerkeigentümer, welche gleichzeitig die Mehrheit der Wertquoten auf sich vereinigen.
Der Entscheid der Gemeinschaft kann vor Gericht angefochten werden. Anfechtbar sind Beschlüsse, die gegen Gesetz, Begründungsakt oder Reglement verstossen. Eine Anfechtung ist also nur erfolgsversprechend, wenn grössere Verstösse des Verwalters gegen seinen Vertrag oder Pflichtverletzungen nachgewiesen werden können.
Wenn die Waschküche und die darinstehenden Geräte von allen Stockwerkeigentümern genutzt werden dürfen, müssen sich auch alle an den Kosten beteiligen. Dies trifft auch zu, wenn ein Stockwerkeigentümer auf die Nutzung verzichtet. Etwas anderes würde nur gelten, wenn ein Stockwerkeigentümer gemäss Begründungsakt oder Reglement die Waschküche nicht nutzen könnte/dürfte. In diesem Fall muss er sich nicht an den Kosten beteiligen.
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Stand: 22.07.2025