Auf wann tritt die Abschaffung des Eigenmietwerts in Kraft?

Viele Wohneigentümer freuen sich auf die Abschaffung des Eigenmietwerts – doch bis es so weit ist, braucht es Geduld. Bund und Kantone müssen zuerst die gesetzlichen Grundlagen schaffen. Realistisch ist ein Inkrafttreten frühestens Anfang 2028.

Obwohl Volk und Stände klar entschieden haben, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch kein genaues Datum für die Abschaffung des Eigenmietwerts festgelegt. Die Nachfrage des HEV Schweiz bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) hat ergeben, dass der 1. Januar 2028 ein frühestmöglicher Termin sein dürfte. Bis dahin muss der Eigenmietwert weiterhin als Einkommen versteuert werden, gleichzeitig können bis dann aber auch die bestehenden Abzugsmöglichkeiten noch genutzt werden.

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Zwar tritt die neue Verfassungsbestimmung nach Annahme durch Volk und Stände sofort in Kraft. Sie wird aber erst dann materielle Bedeutung erlangen, wenn das Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung ebenfalls in Kraft tritt, d. h. die Kantone dürfen erst ab dann die besondere Liegenschaftssteuer erheben. Nachdem der Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften angenommen wurde, wird die ESTV nun entsprechend der bewährten Praxis die Finanzdirektorenkonferenz (FDK) bezüglich Inkraftsetzungsdatum anhören. Gemäss Steuerharmonisierungsgesetz (Art. 72 Abs. 1 StHG) passen die Kantone ihre Gesetzgebung den Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Zeitpunkt von deren Inkraftsetzung an. Der Bund nimmt also bei der Festlegung des Zeitpunkts der Inkraftsetzung Rücksicht auf die Kantone; er lässt ihnen in der Regel eine Frist von mindestens zwei Jahren für die Anpassung ihrer Gesetzgebung.